4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen vollzogen.