3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'100.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. vorstehend gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt. -5-