Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dafür die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00. Sodann sei der mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. November 2015 (24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen, stattdessen sei der Beschuldigte unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre zu verwarnen. 2. 2.1. Am 29. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm statt. Dieser erkannte gleichentags: