Nichtbeachten der Warnhinweise auf dem Packzettel der Rechaudkerze sowie der Spraydosen, hat der Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre bzw. Sorgfaltspflichten missachtet, die voraussehbar waren und bei pflichtgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schaden vermieden hätten. Dementsprechend hat der Beschuldigte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht und somit auf fahrlässige Weise die Feuersbrunst sowie die darauffolgende Explosion verursacht.