Damit eine Brandentstehung durch eine Kerze verhindert wird, dürfen diese nur auf geeigneten und nicht brennbaren Unterlagen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen können und dürfen nur in einer solchen Entfernung zu brennbaren Materialien angezündet werden, dass die Flammen der Kerze diese nicht entzünden können (Brandschutzrichtlinie 12-15, Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer). Auch auf dem Packzettel der entsprechenden Rechaudkerze gab es entsprechende Warnhinweise, so z.B. diese nur mittels Unterlage und beaufsichtigt in Betrieb zu nehmen sowie sie nicht in der Nähe von brennbaren Materialien zu betreiben, wel-