Somit hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen die Unterschrift von B., ohne deren Einverständnis, eigenhändig auf den besagten Dokumenten hinzugefügt und so zwei unechte Urkunden hergestellt. Dies mit der wissentlichen und willentlichen Absicht sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nämlich einerseits um seine Chancen zu erhöhen, unter Fälschung der Unterschrift einer angeblich mithaftenden Partei, die neue Wohnung trotz gut gefüllten Vorstrafenregisters alleine beziehen zu können sowie andererseits den noch laufenden Mietvertrag für die grössere und teurere Wohnung, ohne Einbezug der Mitmieterin, kündigen zu können.