unrechtmässigen Vorteil. Kurzum hat der Beschuldigte die Unterschrift von B. eigenhändig sowohl auf dem Mietvertrag vom 3. Juli 2020 für die 2.5-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss in Q. als auch auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 für die ehemals gemeinsame 3.5-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss desselben Gebäudes hinzugefügt, jeweils von seinem damaligen Wohnort in Q. aus und ohne das Einverständnis von B..