Dies tat der Beschuldigte in der Absicht, seine Chancen massiv zu erhöhen, die besagte Wohnung zu bekommen und alleine zu bewohnen, da er diese, angesichts seiner massiven Vorstrafen, als alleiniger Mieter wohl nicht erhalten hätte. Da er damit nicht als alleinige Mietpartei auftrat, sondern dem Mietvertrag eine solidarisch haftende Mitmieterin bzw. deren Unterschrift hinzufügte, verschaffte er sich damit in unrechtmässiger Weise einen Vorteil gegenüber anderen potentiellen Interessenten und täuschte die Vermieterin.