Auf diesem Mietvertrag befinden sich die Unterschriften des Beschuldigten und von B. als solidarisch haftende Mietparteien, wobei auch hier die Unterschrift von Letzterer ohne deren Einverständnis durch den Beschuldigten selbst dem Mietvertrag hinzugefügt wurde. Dies tat der Beschuldigte in der Absicht, seine Chancen massiv zu erhöhen, die besagte Wohnung zu bekommen und alleine zu bewohnen, da er diese, angesichts seiner massiven Vorstrafen, als alleiniger Mieter wohl nicht erhalten hätte.