In der Folge bewohnte der Beschuldigte besagte Wohnung alleine und kündigte diese schliesslich mit einem handschriftlichen Schreiben vom 11. Juli 2020 auf Ende August 2020. Dieses Schreiben enthielt die Unterschriften des Beschuldigten, seines Vaters C. (war als Solidarhafter im Mietvertrag aufgeführt) sowie jene von B., wobei letztere Unterschrift durch den Beschuldigte selbst, ohne Einverständnis von B., besagtem Kündigungsschreiben hinzugefügt wurde. Zuvor ging der Beschuldigte bereits einen neuen Mietvertrag für die 2.5-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss desselben Gebäudes ein.