Der Beschuldigte wohnte bis im Mai 2020 mit seiner damaligen Freundin, B., in einer 3.5- Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss in Q., wobei der Mietvertrag sowohl auf den Beschuldigten als auch auf B. lautete. Als die Beziehung im Mai 2020 auseinanderging, zog B. zurück zu ihren Eltern. In der Folge bewohnte der Beschuldigte besagte Wohnung alleine und kündigte diese schliesslich mit einem handschriftlichen Schreiben vom 11. Juli 2020 auf Ende August 2020.