Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.246 (ST.2022.27; StA.2021.2111) Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin AGV Aargauische Gebäudeversicherung, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Dottikon, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Verursachung einer Explosion, mehrfache Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 29. März 2022 wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. mehrfache Urkundenfälschung am 3./11. Juli 2020 in Q. (Straftatendossier 2) Der Beschuldigte hat mehrfach, in der Absicht sich einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, Urkunden gefälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB), indem er vorsätzlich folgendes tat: Der Beschuldigte wohnte bis im Mai 2020 mit seiner damaligen Freundin, B., in einer 3.5- Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss in Q., wobei der Mietvertrag sowohl auf den Be- schuldigten als auch auf B. lautete. Als die Beziehung im Mai 2020 auseinanderging, zog B. zurück zu ihren Eltern. In der Folge bewohnte der Beschuldigte besagte Wohnung al- leine und kündigte diese schliesslich mit einem handschriftlichen Schreiben vom 11. Juli 2020 auf Ende August 2020. Dieses Schreiben enthielt die Unterschriften des Beschuldig- ten, seines Vaters C. (war als Solidarhafter im Mietvertrag aufgeführt) sowie jene von B., wobei letztere Unterschrift durch den Beschuldigte selbst, ohne Einverständnis von B., be- sagtem Kündigungsschreiben hinzugefügt wurde. Zuvor ging der Beschuldigte bereits ei- nen neuen Mietvertrag für die 2.5-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss desselben Ge- bäudes ein. Das Mietverhältnis begann am 1. Juli 2020 und der Mietvertrag datiert vom 3. Juli 2020. Auf diesem Mietvertrag befinden sich die Unterschriften des Beschuldigten und von B. als solidarisch haftende Mietparteien, wobei auch hier die Unterschrift von Letz- terer ohne deren Einverständnis durch den Beschuldigten selbst dem Mietvertrag hinzuge- fügt wurde. Dies tat der Beschuldigte in der Absicht, seine Chancen massiv zu erhöhen, die besagte Wohnung zu bekommen und alleine zu bewohnen, da er diese, angesichts seiner massiven Vorstrafen, als alleiniger Mieter wohl nicht erhalten hätte. Da er damit nicht als alleinige Mietpartei auftrat, sondern dem Mietvertrag eine solidarisch haftende Mitmie- terin bzw. deren Unterschrift hinzufügte, verschaffte er sich damit in unrechtmässiger Weise einen Vorteil gegenüber anderen potentiellen Interessenten und täuschte die Ver- mieterin. Um nach diesem Schritt nicht allzu lange zwei Wohnungsmieten bezahlen zu müssen, schob der Beschuldigte auch gleich das bereits erwähnte gefälschte Kündigungs- schreiben vom 11. Juli 2020 hinterher, ohne dies mit B. abzusprechen bzw. ihre Unter- schrift oder zumindest ihr Einverständnis einzuholen und verschaffte sich wiederum einen unrechtmässigen Vorteil. Kurzum hat der Beschuldigte die Unterschrift von B. eigenhändig sowohl auf dem Mietvertrag vom 3. Juli 2020 für die 2.5-Zimmer-Wohnung im 4. Oberge- schoss in Q. als auch auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 für die ehemals gemeinsame 3.5-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss desselben Gebäudes hinzuge- fügt, jeweils von seinem damaligen Wohnort in Q. aus und ohne das Einverständnis von B.. Somit hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen die Unterschrift von B., ohne deren Ein- verständnis, eigenhändig auf den besagten Dokumenten hinzugefügt und so zwei unechte Urkunden hergestellt. Dies mit der wissentlichen und willentlichen Absicht sich einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nämlich einerseits um seine Chancen zu erhöhen, unter Fälschung der Unterschrift einer angeblich mithaftenden Partei, die neue Wohnung trotz gut gefüllten Vorstrafenregisters alleine beziehen zu können sowie andererseits den noch laufenden Mietvertrag für die grössere und teurere Wohnung, ohne Einbezug der Mitmieterin, kündigen zu können. -3- 2. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und Explosion sowie Vergehen ge- gen das Waffengesetz am 16. Februar 2021 in Q. (Straftatendossier 1) Der Beschuldigte hat - fahrlässig, zum Schaden eines andern, eine Feuersbrunst verursacht (Art. 222 Abs. 1 StGB), - fahrlässig eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verur- sacht und dadurch fremdes Eigentum in Gefahr gebracht (Art. 223 Ziff. 2 StGB) sowie - vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besessen (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) indem er folgendes tat: a) fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und Explosion Am 16. Februar 2021 um ca. 17:45 Uhr entzündete der Beschuldigte in seiner 2.5-Zimmer- Wohnung im 4. Obergeschoss in Q. eine Rechaudkerze im Wohnzimmer und stellte diese auf einen Stoffschal, welcher sich, beidseitig herunterhängend, auf der obersten Ebene eines hölzernen Modulmöbels befand und darüber noch ein Wimpel hing. Um ca. 18:45 Uhr ging der Beschuldigte dann mit zwei Kollegen in den Keller des Gebäudes um Gewichte zu heben. In der Zwischenzeit wurde der eben erwähnte Schal und/oder Wimpel durch die brennende Rechaudkerze in Brand gesetzt, fiel herunter und setzte dann die sich linksseitig auf der mittleren Ebene des Modulmöbels befindende Tasche mit zwei darin gelagerten und ungebrauchten Markierspray-Dosen in Brand. Da die daraus resultie- renden Flammen auf die Spraydosen (Buntsprühlack, hochentzündlicher Treibmittelanteil von ca. 215 ml) eingewirkt und diese erhitzt haben, explodierte eine der Dosen (Phänomen "BLEVE": Erhitzung der Flüssigkeit innerhalb der Spraydose bis hin zu gasförmigem Zu- stand, welcher sich ausbreitet, den Druck auf die Spraydose rasant erhöht und schliesslich zu explosionsartigen Platzen der Spraydose führt), wobei diese komplett zerborsten ist. Zudem haben die durch den Brand entstandenen Rauchgase durchgezündet und so die Explosion bzw. die Druckwelle verstärkt. Dies führte zum Bersten der beiden Fensterfron- ten bzw. deren Glasfüllungen im Wohnzimmer sowie zum Herausschleudern der dazuge- hörenden Aluminiumrahmen nach aussen auf die Terrasse. Auch im danebenliegenden Schlafzimmer ist die Glasfüllung der Balkontüre geborsten und der dazugehörige Rahmen war gegen aussen gebogen. Darüber hinaus wiesen das Modulmöbel im Wohnzimmer so- wie die Wand dahinter entsprechende Brandrückstände bzw. Brandschäden sowie der Wandabrieb eine Einpressmarke durch das herausgeschleuderte Bodenelement der ex- plodierten Spraydose auf. In der Folge wurde der Beschuldigte um ca. 19:15 Uhr von einem Nachbarn telefonisch informiert, wobei der Beschuldigte lediglich noch die erwähnten Brand- und Explosionsschäden feststellen konnte. Die Summe des Gebäudeschadens be- läuft sich auf insgesamt CHF 83'672.25, wovon CHF 71'277.10 auf den Zeitwert entfallen und wovon die Zivilklägerin lediglich die Hälfte, sprich CHF 35'638.55, als Regressforde- rung gegen den Beschuldigten geltend macht. Damit eine Brandentstehung durch eine Kerze verhindert wird, dürfen diese nur auf geeig- neten und nicht brennbaren Unterlagen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen kön- nen und dürfen nur in einer solchen Entfernung zu brennbaren Materialien angezündet werden, dass die Flammen der Kerze diese nicht entzünden können (Brandschutzrichtlinie 12-15, Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer). Auch auf dem Packzettel der entsprechenden Rechaudkerze gab es entsprechende Warnhinweise, so z.B. diese nur mittels Unterlage und beaufsichtigt in Be- trieb zu nehmen sowie sie nicht in der Nähe von brennbaren Materialien zu betreiben, wel- che jedoch die Spraydosen, anhand der darauf ersichtlichen Warnhinweise, enthielten. Durch das unbeaufsichtigte Betreiben einer Rechaudkerze auf einer brennbaren Unterlage (Stoffschal) sowie in der Nähe von brennbaren Materialien (Stoffschal, Stoffwimpel, Kunst- stoffpuppen und Spraydosen mit brennbarem Buntsprühlack) und damit einhergehend dem -4- Nichtbeachten der Warnhinweise auf dem Packzettel der Rechaudkerze sowie der Spray- dosen, hat der Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre bzw. Sorgfalts- pflichten missachtet, die voraussehbar waren und bei pflichtgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schaden vermieden hätten. Dementsprechend hat der Beschul- digte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht und so- mit auf fahrlässige Weise die Feuersbrunst sowie die darauffolgende Explosion verursacht. b) Vergehen gegen das Waffengesetz Anlässlich der Begehung der verwüsteten Wohnung am 16. Februar 2021 (vgl. lit. a vor- stehend) konnten im Eingangsbereich der Wohnung ein Schlagring sowie unter dem Wohnzimmertisch ein Teleskopschlagstock festgestellt werden, welche der Beschuldigte einem namentlich nicht bekannten Kollegen abgenommen hatte. Diese beiden Waffen be- fanden sich am 16. Februar 2021 daher mit Wissen und Willen des Beschuldigten in sei- nem Besitz, ohne dass er dafür eine entsprechende Berechtigung besass. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dafür die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00. Sodann sei der mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. No- vember 2015 (24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen, stattdessen sei der Beschuldigte unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre zu ver- warnen. 2. 2.1. Am 29. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschul- digten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm statt. Dieser er- kannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 2 [recte: Abs. 1] StGB; - der fahrlässigen Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'100.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. vorstehend gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt. -5- 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen vollzogen. 4.3. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. November 2015 für 24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Fr. 27'000.00 nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober 2020 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 560.30 zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 60.00 c) anderen Auslagen von Fr. 78.00 Total Fr. 1'938.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'938.00 zur Hälfte mit Fr. 969.00 auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 7. 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Staatskasse honoriert. Die Ge- richtskasse Kulm wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten das rich- terlich genehmigte Honorar im Betrag von Fr. 6'382.85 (inkl. MwSt.) zu überweisen. 7.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die hälftigen Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 3'191.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.2. Gegen dieses ihr am 6. Juli 2020 zugestellte Urteil im Dispositiv meldete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 12. Juli 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 14. September 2022 zugestellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie einer Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. Weiter bean- -6- tragte sie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00. Sodann seien die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an ihren gestellten Anträgen fest. 2.5. Mit Eingabe vom 1. November 2022 verzichtete der Beschuldigte darauf, Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) verzichtete mit Eingabe vom 8. November 2022 auf eine Berufungsantwort. 2.7. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2022 die Abweisung der Berufung. 3. Am 26. Mai 2023 wurden bei der SIWAS Aargau die fraglichen Waffen/Ge- genstände (Schlagring und Teleskopschlagstock) einverlangt. Diese wur- den am 6. Juni 2023 dem Obergericht zugestellt. 4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeu- gin B. fand am 31. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm richtet sich gegen die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1), gegen die Straf- zumessung (Dispositivziffern 3, 4.1 und 4.2) sowie gegen die Kostenverle- gung (Dispositivziffern 6 und 7.2). Nicht angefochten, und damit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), sind die Schuldsprüche wegen der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst und einer Explosion (Dispositiv- ziffer 2), der Verzicht auf den Widerruf (Dispositivziffer 4.3) und der Scha- denersatz an die Privatklägerin (Dispositivziffer 5). -7- 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 1 (mehrfache Urkundenfäl- schung) zusammenfassend vorgeworfen, die Unterschrift von seiner dama- ligen Freundin, B., ohne deren Einverständnis unter das Kündigungsschrei- ben vom 11. Juli 2020 und den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 gesetzt zu ha- ben. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Ur- kundenfälschung frei, da sich die Anklage auf die belastenden Aussagen von B. stützen würde, eine Konfrontationseinvernahme jedoch nie stattge- funden habe, weshalb nicht zuungunsten des Beschuldigten darauf abge- stellt werden dürfe. Entsprechend sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Einverständnis erhalten habe (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufungsbegründung geltend, dass einerseits eine Konfrontationseinvernahme nie beantragt worden sei. An- dererseits lasse sich der Sachverhalt auch anderweitig rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte habe sich selber nicht mehr daran erinnern können, ob B. ihm die Ermächtigung zur Unterschrift gegeben habe. Den aktenkundigen Chatnachrichten lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass B. vom Vorgehen des Beschuldigten gewusst habe, geschweige denn, ihn dazu ermächtigt habe, ihre Unterschrift unter das Kündigungs- schreiben resp. den Mietvertrag zu setzen. Aus den Chatnachrichten gehe im Gegenteil hervor, dass B. nie die Absicht gehabt habe, in die 2.5-Zim- mer-Wohnung zu ziehen (Berufungsbegründung, Ziff. 2). 2.4. Der Beschuldigte führt in der Berufungsantwort aus, dass es entgegen der Staatsanwaltschaft nicht Aufgabe der Verteidigung sei, die Verwertbarkeit der Beweise zu gewährleisten. Sodann ergebe sich aus den Chatnachrich- ten, dass B. darüber Bescheid gewusst habe, dass der Beschuldigte in "die obere Wohnung" ziehen werde und habe darauf geantwortet, dass sie noch "1-2 Wochen für sich selber" brauche, was zeige, dass darüber diskutiert worden sei, ob sie mit dem Beschuldigten zusammen in die "obere Woh- nung" ziehen werde oder nicht (Berufungsantwort, Ziff. 1 und 2). 3. 3.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, -8- eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Eine Urkundenfälschung liegt u.a. vor, wenn der Aussteller einer solchen Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht (BGE 142 IV 119 = Pra 105 (2016) Nr. 101 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vor- teilsabsicht handelt. 3.2. Vorweg kann festgehalten werden und wird zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es sich sowohl beim Mietvertrag vom 3. Juli 2020 wie auch beim Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 um Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Mit beiden Schreiben wird vom Aus- steller eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung abgegeben und beide sind sowohl zum Beweis bestimmt wie auch geeignet. Sodann ist der Tatbestand erfüllt resp. die Urkunde unecht, wenn der wirk- liche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines andern als Mitun- terzeichner hinzufügt (BOOG, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 251 StGB). 3.3. 3.3.1. B. erstattete am 18. Februar 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie führte aus, dass sie bis im Mai 2020 mit dem Beschuldigten zusammen in S. gewohnt habe und sie nach Beziehungsende zu ihren Eltern gezogen sei. Im Januar 2021 habe sie eine Betreibungsandrohung für den Garagen- parkplatz in S. erhalten. Nach telefonischer Erkundigung bei der Verwal- tung habe sie erfahren, dass der Beschuldigte in eine Wohnung oberhalb der alten gezogen sei und der Mietvertrag immer noch auf beide Personen – also sie und den Beschuldigten – laute. Da habe sie herausgefunden, dass der Beschuldigte ihre Unterschrift sowohl auf der Kündigung wie auch auf dem neuen Mietvertrag gefälscht habe (Untersuchungsakten [UA] act. 64 ff.). 3.3.2. Bei ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung führte B. aus, dass der Beschuldigte ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 und den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 gesetzt habe, ohne dass sie davon gewusst bzw. sich damit einverstanden erklärt habe. Sie -9- führte aus, dass es für sie zwar in Ordnung gewesen sei, dass der Beschul- digte auch in ihrem Namen die gemeinsame Wohnung gekündigt habe, dennoch hätte er sie darüber in Kenntnis setzen sollen. Weiter führte sie hinsichtlich des Mietvertrages für die 2.5-Zimmer-Wohnung aus, dass es für sie nie in Frage gekommen sei, mit dem Beschuldigten in die neue Woh- nung zu ziehen. Es sei auch nicht mit dem Beschuldigten vereinbart wor- den, dass sie als Mitmieterin im Mietvertrag aufgeführt werde. Nachdem die Verwaltung ihr nicht geglaubt habe, dass die Unterschrift nicht von ihr stamme, habe sie Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Nachdem B. anlässlich der Berufungsverhandlung in Gegenwart des Be- schuldigten befragt und ihm damit auch die Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen, sind sämtliche Aussagen von B. ohne weite- res verwertbar. 3.3.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2021, dass er für die Kündigung "ihre" – gemeint ist B. – Unterschrift be- nutzt habe, jedoch mit ihrem Einverständnis. In Bezug auf den neuen Miet- vertrag habe sich B. anerboten, als Solidarschuldnerin aufgeführt zu sein, da sie, trotz der Trennung, wohl noch an ihre Beziehung geglaubt habe. Diesen Vertrag habe B. auch selber unterschrieben (UA act. 79). 3.3.4. Anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2021 führte der Beschul- digte erneut aus, dass nach Beziehungsende im Mai 2020 B. zurück zu ihren Eltern und er später in die kleinere 2.5-Zimmer-Wohnung im selben Wohnhaus gezogen sei. Er habe B. gebeten vorbeizukommen, um die Kün- digung ihrer gemeinsamen Wohnung zu unterschreiben, da habe sie ihm ihre Einwilligung gegeben, für sie die Kündigung zu unterzeichnen. Ob B. ihm auch ihre Einwilligung für den neuen Mietvertrag gegeben habe oder ob sie allenfalls selber unterschrieben habe, wisse er nicht mehr. Er habe auf seinem Handy Beweismaterial, welches belege, dass sie beide es noch einmal probieren wollten und sie dann zu ihm in die 2.5-Zimmer-Wohnung gezogen wäre. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass B. die Anzeige wohl "aus Wut, aus Hass, vielleicht auch auf Druck von ihrem Vater" ge- macht habe (UA act. 98). 3.3.5. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, dass ihm B. für das Kündigungsschreiben ihr Einverständnis gegeben habe (Gerichtsakten [GA] act. 64 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zwar nicht mehr zu wissen, wer die Unter- - 10 - schrift unter das Kündigungsschreiben gesetzt habe, er sei sich aber si- cher, ihre Einwilligung dafür gehabt zu haben (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 5 und 7). 3.4. 3.4.1. In Bezug auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 bestreitet der Beschuldigte grundsätzlich nicht, für B. unterschrieben zu haben, wobei er immer wieder betont, dass dies mit ihrem Einverständnis erfolgt sei. B. war sodann sicher, nie ein Kündigungsschreiben für die 3.5-Zimmer-Wohnung unterzeichnet zu haben. Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Unter- schrift von B. unter das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 gesetzt hat. Es ist weiter festzuhalten, dass B. mit der Kündigung der 3.5-Zimmer- Wohnung einverstanden gewesen war (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 3 und 4). So lag es auch in ihrem Interesse, möglichst schnell aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, um eben gerade nicht als Soli- darschuldnerin für versäumte Mietzinszahlungen durch den Beschuldigten einspringen zu müssen. Insofern ist in subjektiver Hinsicht beim Beschul- digten keine Schädigungsabsicht zu erkennen, als er die Unterschrift von B. auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 setzte, sei es mit oder ohne explizites Einverständnis von B., wobei aufgrund von deren Aussagen sowie auf die konkrete Situation von einer Einwilligung zur Kündigung von B. auszugehen ist. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihm – dem Beschuldigten – selber durch die Kündigung insofern ein Vorteil erwachsen ist, als er nicht länger den höheren Mietzins bezahlen musste. Dennoch steht unter den gegebenen Umständen keine strafrechtlich relevante Vor- teilsabsicht im Vordergrund (vgl. dazu oben, E 3.2.1). Damit lässt sich der subjektive Tatbestand nicht erstellen, weshalb es betreffend das Kündi- gungsschreiben vom 11. Juli 2020 bei einem Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung bleibt. 3.4.2. In Bezug auf den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 ist für das Obergericht er- stellt, dass B. diesen Vertrag nicht selber unterschrieben hat. So zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst unsicher, ob sie ihm lediglich die Einwilligung gegeben hat, für sie zu unterschreiben oder ob sie selbst unterschrieben hat (Protokoll der Berufungsverhandlung 6 f.). Die Zeugin hielt anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht fest, dass sie diesen Vertrag nicht unterschrieben habe (vgl. oben, E.3.3.2.). Weiter zeigt ein Vergleich der Unterschriften von B. auf dem Mietvertrag vom 3. Juli 2020 (UA act. 88) und dem Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 (UA act. 89), welche anerkanntermassen vom Beschuldigten selber erstellt wurde, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um den- selben Urheber handelt. Eine Gegenüberstellung mit der zweifellos von B. erstellten Unterschrift auf dem Mietvertrag vom 20. Juli 2018 (UA act. 94) verstärkt zusätzlich den Eindruck, dass die Unterschrift von B. auf dem - 11 - Mietvertrag vom 3. Juli 2020 nicht von dieser selber ausgeführt worden ist. Konsequenterweise kommt nur der Beschuldigte als Aussteller dieser Un- terschrift in Frage, was zudem von diesem auch nicht gänzlich in Abrede gestellt wird. Während sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass B. mit dem Unterzeichnen des Mietvertrags vom 3. Juli 2020 für die Attika-Wohnung einverstanden gewesen sei, stellt B. dies in Abrede (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 3 f.). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Chat- Nachrichten (UA act. 139 ff.) geht zwar hervor, dass der Umzug des Be- schuldigten in die Attika-Wohnung durchaus ein Thema zwischen dem Be- schuldigten und B. gewesen ist. Ebenfalls wird über einen möglichen Ein- zug bzw. Nachzug von B. in die Attika-Wohnung diskutiert. Aus den Chat- Nachrichten wird somit klar, dass B. über die Umzugspläne des Beschul- digten in die Attika-Wohnung Bescheid wusste. Demgegenüber lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass sich B. als Solidarmieterin zur Verfügung gestellt hat. Während sie ohne weiteres ein Interesse an der Kündigung der gemeinsamen Wohnung (siehe oben) hatte, war dies in Bezug auf den neuen Mietvertrag nicht der Fall. Die Chat-Nachtrichten zeigen auf, dass die Weiterführung resp. die Wiederaufnahme der Beziehung keine be- schlossene Sache war und auch ein erneutes Zusammenziehen war nicht klar abgemacht. Der Beschuldigte führte diesbezüglich anlässlich der Be- rufungsverhandlung auch aus, dass B. an dem Tag, an dem der Mietvertrag aufgesetzt worden sei, nicht in die Wohnung einziehen wollte. Es sei über- dies auch nicht klar gewesen, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung ziehen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Es erscheint deshalb lebensfremd, dass B. einen Mietvertrag zu einer Woh- nung unterschrieben haben soll, in die sie zur Zeit der Unterzeichnung gar nicht einziehen wollte. Der Beschuldigte hatte hingegen gute Gründe, B. als Solidarmieterin im Mietvertrag aufführen zu lassen resp. ihre Unter- schrift eigenhändig unter den Mietvertrag zu setzen. So hat der Beschul- digte offenbar über zahlreiche Betreibungen verfügt und sein Lohn wurde gepfändet (UA act. 8, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Entspre- chend schwierig dürfte es für den Beschuldigten (gewesen) sein, alleine und ohne Solidarmieter eine Wohnung zu mieten, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 5 f.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation hat er sich durch die Fälschung der Unterschrift von B. unrechtmässig einen Vorteil verschafft, was in Anbetracht der Aktenlage auch seine Absicht gewesen sein muss. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit erstellt, dass der Beschuldigte ohne Einwilligung von B. deren Unterschrift unter den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 gesetzt hat mit der Absicht, trotz seiner schlechten finanziellen Lage mit Bezeichnung von B. als Solidarmieterin die Wohnung erhalten und entsprechend mieten zu können. Damit hat sich der Beschuldigte in Bezug - 12 - auf den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2b (Vergehen gegen das Waffengesetz) vorgeworfen, einen Schlagring sowie einen Teleskop- schlagstock besessen zu haben, ohne über eine entsprechende Berechti- gung zu verfügen. 4.2. Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz damit, dass gestützt auf die Akten nicht be- urteilt werden könne, ob es sich beim Schlagring und dem Teleskopschlag- stock um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handle, da die beiden Ge- genstände weder fotografisch dokumentiert noch sonst beschrieben wor- den seien (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Berufung vor, dass dem Polizeibericht, in welchem ein Schlagring und ein Teleskopschlagstock als Waffen aufgeführt worden seien, eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukomme. Zudem habe der Beschuldigte selber ausgesagt, dass er diese Gegen- stände gewissen Personen abgenommen habe, damit diese "keinen Scheissdreck damit anfangen". Damit gehe auch der Beschuldigte davon aus, dass es sich bei diesen beiden Gegenständen nicht um Spielzeuge gehandelt habe (Berufungsbegründung, Ziff. 3). 4.4. Mit Berufungsantwort führt der Beschuldigte insbesondere aus, dass er an- lässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2021 auch darauf hingewiesen habe, dass der angebliche "Schlagstock" mehrheitlich aus Plastik und mehr Fake als etwas Anderes sei und es sich beim Schlagring um eine Eigenan- fertigung handle. Entsprechend könne nicht gesagt werden, dass es sich um Waffen gehandelt habe, wenn diese nie beschlagnahmt, fotografiert und näher beschrieben worden seien (Berufungsantwort, Ziff. 3). 5. 5.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung eine Waffe besitzt. Ein Schlagring wie auch ein (Teleskop)-Schlagstock gelten als Waf- fen (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). - 13 - 5.2. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. April 2021 fand die Polizei am 16. Februar 2021 bei der Begehung des Schadenplat- zes infolge der vom Beschuldigten fahrlässig verursachten Feuersbrunst und Explosion im Eingangsbereich der Wohnung einen Schlagring sowie unter dem Wohnzimmertisch einen Teleskopschlagstock (UA act. 13). Das Obergericht hat die fraglichen Waffen bei der SIWAS einverlangt, diese be- finden sich entsprechend bei den Akten. 5.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2021 (UA act. 24 ff.), dass der Schlagstock mehrheitlich aus Plastik und mehr "Fake" als was Anderes gewesen sei. Beim Schlagring handle es sich um eine Eigenanfertigung. Daher sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei diesen Gegenständen um Waffen gemäss dem Waffengesetz gehandelt habe. Die beiden Gegenstände habe er einer Person abgenommen, damit diese "damit nichts Verbotenes tut". Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. November 2021 (UA act. 98 ff.) führte er in Bezug auf die aufgefundenen Waffen aus, dass er diese einer Person abgenommen habe, damit "gewisse Leute keinen Scheissdreck machen mit diesen Sachen". Am Schlagstock sei mehr Plastik dran gewe- sen als sonst etwas (UA act. 107). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte wiederum, dass der Schlagstock aus Plastik gewesen sei und vorne ein Metallkügelchen gehabt habe. Der Schlagring sei aus Metall gewesen (GA act. 69). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei ihm be- wusst, dass es sich beim zusammengeschweissten Schlagring und dem Teleskopschlagstock um einsetzbare Waffen handle (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6). 5.4. Nachdem das Obergericht den sichergestellten Schlagring und den Tele- skopschlagstock eingefordert hat und diese – auch von den Parteien (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und 8) – gesichtet werden konnten, ist offenkundig, dass es sich bei beiden Gegenständen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt. Der Teleskopschlagstock ist kein "Fake" und auch keine billige Nachahme, sondern liegt – auch wenn aus Plastik – schwer in der Hand und ist ohne weiteres dafür geeignet und dazu be- stimmt, Menschen Verletzungen zuzufügen. Ebenso wurde auch der Schlagring aus einem relativ schweren und robusten Material hergestellt, was ihn wiederum geeignet macht, Menschen damit zu verletzten, unab- hängig davon, von wem der Schlagring hergestellt worden ist. - 14 - Aufgrund dieser äusseren Merkmale, insbesondere der Beschaffenheit die- ser beiden Gegenstände, war dem Beschuldigten die Waffenqualität der- selben ohne weiteres klar, was er sodann anlässlich der Berufungsver- handlung auch bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte verfügte nicht über eine entsprechende Berechtigung, eine Waffe zu besitzen. Damit ist der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waf- fengesetz erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu sprechen. 6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte, zusätzlich zum unbestritten ge- bliebenen Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und einer Explosion, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend den Mietvertrag vom 3. Juli 2020) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend den Schlagring und den Teleskopschlagstock) schuldig zu spre- chen. 7. 7.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen der fahrlässigen Verur- sachung einer Feuersbrunst und einer Explosion zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagesätzen à Fr. 90.00 zu bestrafen sei. Mit Berufungsantwort beantragt der Beschuldigte eine bedingte Strafe, da die inzwischen acht Jahre zurückliegenden Vorstrafen keine unbedingte Strafe rechtfertigen würden. Zudem erscheine eine Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen selbst bei einer Verurteilung wegen der Urkundenfälschung un- verhältnismässig hoch. 7.2. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB und die fahrlässige Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- droht. Die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Schliesslich wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer gegen Art. 33 Abs. 1 Waffengesetz verstösst. 7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 15 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berück- sichtigt. 7.4. 7.4.1. Der Beschuldigte hat sich wegen mehrerer Straftatbestände schuldig ge- macht, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; 134 IV 82 E. 4.1.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1). 7.4.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Reihe von Vorstrafen, wenn auch – mit Ausnahme der Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase ohne verbrecherische Absicht – nicht einschlägige. Mit Strafbe- fehl vom 18. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde er für eine (teilweise geringfügige) Sachentziehung und Zechprellerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Am 25. April 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 wegen Sachbeschä- digung, einfachen, geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen verurteilt. Mit Urteil vom 10. November 2015 des Be- zirksgerichts Brugg wurde er wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht, versuchter schwerer Körper- verletzung, Beschimpfung und einer Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Zug vom 1. Dezember 2015 wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Die Delikte da- tieren allesamt aus dem Jahr 2014 und zuvor. Insgesamt hat er sich damit rund sechs Jahre wohlverhalten, bevor er erneut straffällig geworden ist. In Anbetracht des jeweils gerade noch leichten Verschuldens und aufgrund der vergangenen sechs Jahre des Wohlverhaltens ist vorliegend, trotz der zahlreichen Vorstrafen, mit der Vorinstanz und gemäss Antrag der Staats- anwaltschaft, eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig anzuse- hen. - 16 - 7.5. 7.5.1. Auszugehen ist vorliegend von der Urkundenfälschung als abstrakt schwerstes Delikt. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen: Wer eine Urkundenfälschung begeht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder die Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2). Daneben schützt Art. 251 StGB auch pri- vate Interessen des Einzelnen, soweit sich das Delikt auf die Benachteili- gung einer bestimmten Person bezieht (vgl. BGE 142 IV 119). Der Beschuldigte hat die Unterschrift seiner Ex-Freundin B. auf dem Miet- vertrag für die 2.5-Zimmer-Wohnung gefälscht, um den Eindruck zu erwe- cken, dass zwei Mieter solidarisch für den Mietzins haften. Aufgrund seiner Betreibungen und der Lohnpfändung ist davon auszugehen, dass er ohne einen Solidarmieter die Wohnung nicht hätte mieten können. In der Folge wurde aufgrund ausbleibender Mietzinszahlung für den Parkplatz B. eine Betreibungsandrohung geschickt. Unerheblich ist dabei, ob bei B. schluss- endlich ein Schaden entstanden ist, da es sich bei der Urkundenfälschung um ein Gefährdungsdelikt handelt. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht we- sentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Selbst wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich beabsichtigte, den Mietzins selbst zu bezahlen und die Un- terschrift von B. "lediglich" für die Zusage der Mietwohnung gebraucht hat, mithin er ohne direkten Vorsatz gehandelt hat, einen Dritten am Vermögen zu schädigen, hat er sich dennoch durch die Fälschung der Unterschrift einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Das Fehlen einer Schädigungs- absicht wirkt sich nicht zugunsten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte verfügte zudem über ein hohes Mass an Entscheidungs- freiheit. Er hat gar nicht erst versucht, auf legalem Weg die Wohnung zu mieten. Zudem war im alten Mietvertrag sein Vater als Solidarmieter auf- geführt, was unter Umständen auch beim neuen Mietvertrag eine Option hätte sein können (was der Beschuldigte selbst auch bestätigte, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Rechtsordnung zu halten, desto schwerer wiegt die Entschei- dung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. Art. 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). - 17 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums denkbarer Ur- kundenfälschungen von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschul- den und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. 7.5.2. Die Einsatzstrafe ist wegen der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat eine Rechaudkerze unbeaufsichtigt brennen lassen, worauf sich ein darüber befindlicher Schal und/oder Wimpel entzündete, was schliesslich die Explosion der Spraydose (siehe dazu unten, E. 7.5.3) zur Folge hatte. Der Beschuldigte handelte in pflichtwidriger Unvorsichtig- keit, indem er den Raum verliess, ohne die Kerze auszumachen. Der hohe Schaden von insgesamt Fr. 83'672.25 geht mehrheitlich auf das Bersten der Fensterfronten zurück, mithin ist alleine aufgrund des Brandes kein ext- rem hoher Sachschaden entstanden (vgl. zum Schadenbild UA act. 46 ff.). Der Beschuldigte konnte denn auch den Brand selbst löschen (UA act. 22). Daher erscheint das Verschulden in Bezug auf die fahrlässige Verursa- chung einer Feuersbrunst noch im unteren Bereich, wofür bei einer isolier- ten Betrachtung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher um 60 Ta- gessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen. 7.5.3. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe ist wegen der fahrlässigen Verur- sachung einer Explosion vorzunehmen. Wie bereits oben (E. 7.5.2) geschil- dert, hat der durch die Rechaudkerze verursachte Brand zur Explosion ei- ner Spraydose geführt, was das Bersten sämtlicher Fensterfronten zur Folge hatte. Der entstandene Sachschaden kann als gross bezeichnet wer- den. Entsprechend ist das Verschulden in Anbetracht der Situation eben- falls als gerade noch leicht zu betrachten. Bei einer isolierten Betrachtung ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der fahrlässigen Verursa- chung einer Feuersbrunst erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze angemessen. 7.5.4. Schliesslich ist aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine weitere angemessene Erhöhung der Geldstrafe vorzunehmen. Der Be- schuldigte besass, ohne entsprechende Bewilligung, einen Schlagring und einen Teleskopschlagstock. Die Waffen wurden anlässlich der Begehung des Schadensplatzes nach der Explosion in der Wohnung des Beschuldig- ten sichergestellt. In beiden Fällen beschränkt sich die Tathandlung auf das Besitzen der Waffen. Hinzu kommt – ohne die Gefährlichkeit der beiden - 18 - Gegenstände zu bagatellisieren –, dass ein Schlagring und ein Teleskop- schlagstock zu den harmloseren der vom Waffengesetz erfassten Waffen gehören. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Unter Berücksich- tigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Tathandlungen ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Ein- zelstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Nachdem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delik- ten steht, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tages- sätze auf 180 Tagessätze. 7.5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über mehrere Vorstrafen verfügt (vgl. oben, E. 7.4.2). Zudem hat er wäh- rend der laufenden Probezeit von fünf Jahren delinquiert, was sich leicht zuungunsten des Beschuldigten auswirkt. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte lebt in einer Beziehung, ist kinderlos und zurzeit krankgeschrie- ben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die für die Annahme ei- ner erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Um- stände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente leicht negativ aus und hätte eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge. Da die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze beträgt, hat es jedoch dabei sein Bewenden. 7.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'690.00 (eingereichte Unterlagen anlässlich der Berufungsver- handlung, Beilage 6). Er verfügt über kein Vermögen und hat auch keine Unterstützungspflichten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Aus- gehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'690.00, einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse und Steu- ern sowie einem Abzug von 20% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1) re- sultiert ein Tagessatz in Höhe von abgerundet Fr. 50.00. 7.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter - 19 - innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist ge- mäss Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche liegen beispielsweise vor, wenn neu- erliche Straftaten mit früheren Verurteilungen in keinerlei Zusammenhang stehen oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensum- stände des Beschuldigten (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewäh- rung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Ele- ment zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. No- vember 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, weshalb der Strafaufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen. Der Beschuldigte hat zwar mit seinem "alten Leben" grundsätzlich abgeschlossen, widmet sich erfolgreich der Sportart Ge- wichtheben und lebt in einer Beziehung (vgl. GA act. 67; Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 9 und 11). Es bestehen jedoch nach wie vor erhebli- che Zweifel an seiner Legalbewährung. So ist er zurzeit aus psychischen Gründen infolge eines Arbeitsunfalles krankgeschrieben (Protokoll der Be- rufung S. 10), womit seine berufliche Zukunft ungewiss ist. Seine finanzielle Situation hat sich zudem ebenfalls nicht verbessert bzw. hat sich infolge seiner Arbeitsunfähigkeit sogar verschlechtert. Zudem sind seine zahlrei- chen Vorstrafen zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er während laufender Probezeit erneut deliniquierte. Besonders günstige Umstände lie- gen somit auch nach Würdigung dessen, dass er sein «altes Leben» hinter sich gelassen hat, nicht vor. Weiter erscheint es auch unter dem Gesichts- punkt, dass der mit Urteil vom 10. November 2015 bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht widerrufen wird, angebracht, die vorliegend auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen. 7.8. Nachdem die vorliegend auszufällende Geldstrafe unbedingt ausgespro- chen wird, entfällt eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. - 20 - 8. Die Vorinstanz hat mangels Antrags der Staatsanwaltschaft nicht über die sichergestellten Waffen entschieden. Diese sind zuständigkeitshalber ge- stützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat mit Berufung einen Schuld- spruch gemäss Anklage beantragt. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Berufung beantragt. Vorliegend ergeht zusätzlich zu den unbestrittenen Schuldsprüchen wegen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und einer Explosion ein Schuldspruch wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie je ein Schuld- und ein Freispruch in Bezug auf die Urkundenfälschung. Betreffend die Strafzumessung dringt die Staatsan- waltschaft mit ihrer Berufung jedoch vollumfänglich durch. Bei diesem Aus- gang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 4/5 aufzuerlegen und ihm Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren gestützt auf seine Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von zwei Stunden, mit insgesamt Fr. 4'633.70 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 3'707.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. - 21 - Der Beschuldigte wird grossmehrheitlich schuldig gesprochen. Zu einem kleinen Teil wird er freigesprochen. Dennoch wird er vollumfänglich kosten- pflichtig, denn die ihm zur Last gelegten Handlungen stehen in einem en- gen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen wa- ren hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von Fr. 1'938.00 sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen. 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'382.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekom- men werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend die Kündigung vom 11. Juli 2020). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB (in Rechtskraft erwachsen); - der fahrlässigen Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB (in Rechtskraft erwachsen); - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend den Mietvertrag vom 3. Juli 2020); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB - 22 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 9'000.00, verurteilt. 4. (in Rechtskraft erwachsen) Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. Novem- ber 2015 für 24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Pro- bezeit um zwei Jahre verlängert. 5. Folgende sichergestellte Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fach- stelle SIWAS, überwiesen: - Schlagring - Teleskopschlagstock 6. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Aargauische Gebäude- versicherung Schadenersatz von Fr. 27'000.00 nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober 2020 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 208.00, zusammen Fr. 2'208.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'766.40 auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'633.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 3'707.00 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Der Privatklägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'938.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten vollumgänglich aufer- legt. - 23 - 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'382.85 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 560.30 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Yalin