9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'747.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. eine Parteientschädigung von Fr. 2'652.65 zu bezahlen. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'699.10 zu bezahlen. Zustellung an: […]