8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 3'300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'940.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 34 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'414.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.