5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 69 StGB wird folgender beschlagnahmter Gegenstand eingezogen: - Mobiltelefon Apple iPhone XS Max, schwarz (IMEI […] und […]). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Die Zivilklage des Privatklägers A. wird auf den Zivilweg verwiesen.