verurteilt. - 33 - 4.2. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 28 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufenen Geldstrafen bilden zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 4.1. 4.3. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (3. März 2020) wird auf die unbedingte Geldstrafe angerechnet.