4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Dezember 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 122 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 14'640.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, sowie als separate Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziffer 4.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00,