3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB durch Überlassen von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch Überlassen von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB durch Beschaffen und Besitz von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum.