Die Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12.3. Dem anwaltlich vertretenen Privatkläger A. ist für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er eine solche weder beziffert noch belegt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 32 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.