Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 3'300.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 12.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- - 31 - reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'940.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).