12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch mehrfaches Beschaffen und Überlassen von Pornografie (Anklageziffer 3 Absatz 1 betreffend mehrfacher Austausch via Chatportal «KiK») freigesprochen wird, hinsichtlich der Strafart auf Geldstrafen erkannt, die Zivilklage des Privatklägers A. auf den Zivilweg verwiesen und dessen Parteientschädigung reduziert wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen.