433 Abs. 2 StPO wären diese zu beziffern und belegen, wobei einzig eine Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers für den gesamten Aufwand im Straf- und Zivilpunkt im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'398.15 eingereicht wurde. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich die beantragte Reduktion der Parteientschädigung um die Hälfte auf Fr. 1'699.10 ohne Weiteres, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit neben der Staatsanwaltschaft ein besonderes Engagement des Privatklägers im Strafpunkt notwendig gewesen wäre und die Entschädigung daher eher zu hoch ausfällt.