Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger A. obsiegt hinsichtlich seiner Strafklage, unterliegt hingegen hinsichtlich seiner Zivilklage, womit er einen Anspruch auf angemessene Entschädigung der notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafpunkt hat. Gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO wären diese zu beziffern und belegen, wobei einzig eine Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers für den gesamten Aufwand im Straf- und Zivilpunkt im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'398.15 eingereicht wurde.