11.3. Die dem Privatkläger C. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'652.65 ist für den Fall des Schuldspruchs mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 30 - 11.4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A. eine Parteientschädigung von Fr. 3'398.15 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Reduktion der Parteientschädigung auf Fr. 1'699.10.