Zwar wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch mehrfaches Beschaffen und Überlassen von Pornografie (Anklageziffer 3 Absatz 1 betreffend mehrfacher Austausch via Chatportal «KiK») freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits stand dieser Vorwurf in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzli-