sexuelle Entwicklung von A. auszugehen, der die Leistung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Da die Eingriffsschwere für die Zusprechung einer Genugtuung nicht ausreicht, wäre die Zivilklage des Privatklägers A. abzuweisen. Nachdem der Beschuldigte mit Berufung nur - 29 - den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg beantragt, hat es damit in Nachachtung der Dispositionsmaxime sein Bewenden.