10. 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. 10.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).