9. 9.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 i.V.m. Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten angeordnet. Dies ist für den Fall eines Schuldspruchs mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: