Die vorläufige Festnahme von einem Tag (3. März 2020) ist dem Beschuldigten im Umfang von einem Tagessatz auf die unbedingte Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auferlegt. Der Beschuldigte hat dieses für den Fall eines Schuldspruchs nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat bzw. auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.