7.6.6.4. Zwischen den neu begangenen Delikten und den Delikten, die den Widerrufsstrafen zugrunde liegen (verschiedene Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Tierquälerei), besteht kein Zusammenhang. Entsprechend hoch ist ihr Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Zu beachten ist sodann, dass sowohl bei der Bildung der neuen Strafe als auch der Widerrufsstrafe bereits eine Asperation stattgefunden hat (vgl. BGE 145 IV 146 mit Hinweisen). Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen im Umfang von 40 Tagessätzen für die Widerrufsstrafen von 20 und 28 Tagessätzen. Die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) wird damit erreicht,