Demnach ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszusprechen und der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 28 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. 7.6.6.3. In Bezug auf die Widerrufsstrafen von 28 und 20 Tagessätzen ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zusammen mit der Geldstrafe von 150 Tagessätzen für die neuen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.