Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit ausgeblieben. Zudem ist hinsichtlich sämtlicher Delikte, für welche mit vorliegendem Urteil ein Schuldspruch erfolgt, keinerlei Einsicht oder Reue des Beschuldigten ersichtlich. Der Beschuldigte scheint keine Verantwortung bei sich zu sehen. Er brachte wiederholt vor, die Initiative zu den sexuellen Handlungen sei von C. und A. ausgegangen (GA act. 71, 73), was zwar zutreffend sein mag, jedoch nichts daran ändert, dass er als Erwachsener sich unter keinen Umständen darauf hätte einlassen dürfen und dafür die Verantwortung trägt. Auch seine Aussagen vor Vorinstanz in Bezug auf das - 26 -