7.6.6.2. Der Beschuldigte hat die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, für die vorliegend eine selbständig auszufällende Strafe festzusetzen ist, während der ihm mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 auferlegten Probezeiten von jeweils zwei Jahren begangen. Die ausgesprochenen bedingten Geldstrafen von 20 und 28 Tagessätzen und Bussen von jeweils Fr. 800.00 vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, nur wenige Monate später weitere Delikte zu begehen. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit ausgeblieben.