Leicht strafmindernd fällt hingegen ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Durchsuchung seines Mobiltelefons kooperativ gezeigt und den Gerätecode angegeben hat (vgl. UA act. 47 f.), womit er die Strafverfolgung erleichtert hat. Ein eigentliches Geständnis oder andere strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. 7.6.4. Hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf E. 7.5.3 verwiesen werden. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in Bezug auf die selbständig auszufällende Strafe mit einer Strafminderung im Umfang von 30 Tagessätzen auf insgesamt 150 Tagessätze Rechnung zu tragen.