Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der jeweiligen Probezeiten wiederum straffällig geworden, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Infrage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).