26 Abs. 1 TSchG sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der jeweiligen Probezeiten wiederum straffällig geworden, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).