91a Abs. 1 SVG sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt.