Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung zwei Vorstrafen auf, die zwar nicht einschlägig waren, jedoch erst wenige Monate zurücklagen. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Dezember 2019 wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.