Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Konnex zu der der Einsatzstrafe zu Grunde liegenden Tat zu berücksichtigen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Straftaten entsprechend geringer erscheint. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 120 Tagessätze auf 180 Tagessätze als angemessen. - 24 - 7.6.3. In Bezug auf die Täterkomponente halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten ungefähr die Waage, womit sich diese neutral auswirkt.