7.6.2. Die Einsatzstrafe ist für die weitere mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat via Internet 71 Bildaufnahmen und 80 Videos mit pornografischem Inhalt beschafft und auf seinem Mobiltelefon besessen, wovon auf mindestens 30 Bildern und 15 Videos Minderjährige abgebildet waren. Die Videoaufnahmen zeigen Jugendliche beim Anal- oder Oralverkehr oder bei der Masturbation. Auf den Bildaufnahmen sind grösstenteils nackte, den Penis entblössende oder masturbierende Jugendliche ersichtlich.