Der Beschuldigte hat sich die Videodatei über das Internet beschafft und am 3. März 2020 auf seinem Mobiltelefon besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Er hätte ohne - 23 -