7.6. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Strafe für die in E. 5.5 aufgeführte mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ergibt sich Folgendes: 7.6.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 195 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund der Intensität der sexuellen Handlung um das Beschaffen und Besitzen eines Videos, das einen Jugendlichen zeigt, der von einem anderen Jugendlichen anal penetriert wird (UA act. 152 S. 21 f.).