7.5.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 bezüglich E. 5.6 und 5.7 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 mit einer bedingten Geldstrafe von 122 Tagessätzen à Fr. 120.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen.