Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 25 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).