Der Beschuldigte hat nun eine Anstellung als Lieferwagenchauffeur und erzielt gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni und Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'642.95 zuzüglich Essensspesen von Fr. 670.00 bzw. Fr. 645.00, d.h. rund Fr. 5'300.00. Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20% sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15% (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert daraus ein Tagessatz von gerundet Fr. 120.00.