Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bezog der Beschuldigte ein Taggeld der Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr. 181.80, was einem Monatslohn von Fr. 3'945.00 entspricht (vorinstanzliches Urteil E. 3.7). Der Beschuldigte hat nun eine Anstellung als Lieferwagenchauffeur und erzielt gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni und Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'642.95 zuzüglich Essensspesen von Fr. 670.00 bzw. Fr. 645.00, d.h. rund Fr. 5'300.00.