7.5.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und lebt mit seinem Vater und Bruder zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bezog der Beschuldigte ein Taggeld der Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr. 181.80, was einem Monatslohn von Fr. 3'945.00 entspricht (vorinstanzliches Urteil E. 3.7).