Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 6. Dezember 2019 begangenen Delikte unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 28 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 122 Tagessätze.