Hingegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen. Zwischen Anklageerhebung und Urteilseröffnung sind eineinhalb Jahre vergangen, was zu lange ist, zumal keine Gründe ersichtlich sind, die eine solche Dauer rechtfertigen würden. Für die schriftliche Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz zudem rund fünf - 21 - Monate, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen.