Das Gericht ist bei der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe jedoch an die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten gebunden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6) und die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) ist bereits erreicht worden, womit es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).